Urteil mangelhaft, ändern wir doch einfach den Produktnamen

Ach schön, wie die Industrie uns Käufer doch versucht, immer wieder mal inters Licht zu führen. Die Produktmanager einiger Hersteller sollten sich was schämen.

Da testet die Stiftung vor einiger Zeit Fahrräder und dabei kam heraus, dass das Trekking Bike Avanti von der Firma Pegasus viel zu wenig Bremswirkung bei Nässe hat und bekam alles in allem nur ein Mangelhaft.

Nun denkt man, hoffentlich bessern die Hersteller nach, was in vielen Fällen sicher auch passiert. Einige denken aber „wir sind schlauer“ und geben dem Kind einfach einen neuen Namen und gut ist. Traurig aber wahr die Geschichte, dabei sagt die Stiftung Warentest….

Stiftung Warentest 29.06.2007: „Besonders ärgerlich: Eine Nachbesserung wäre wahrscheinlich ohne größeren Aufwand möglich. Meist lässt sich das Nassbremsverhalten allein durch die Montage spezieller Bremsbeläge deutlich verbessern. Die ZEG hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Unternehmen hat sich bisher nicht geäußert. Die Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von europaweit rund 960 Fahrradhändlern. Neben Fahrrädern zahlreicher Markenhersteller bietet sie über die angeschlossenen Fahrradhändler vor allem auch Räder der Eigenmarken Pegasus und Bulls an.“

Aber ein gutes hat das Ganze und ich find prima, dass die Stiftung an solchen Fällen auch immer dran bleibt. So gilt für Käufer:

Stiftung Warentest 29.06.2007: „Händler und Hersteller in der Haftung
Für Käufer der betroffenen Fahrradmodelle gilt: Die unzureichende Bremswirkung bei Nässe ist ein Sachmangel im Sinne der Gewährleistungsregeln im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie können daher Nachbesserung verlangen und das Rad gegen Kaufpreiserstattung zurückgeben, wenn der Händler die Nachbesserung verweigert oder sie nicht gelingt. Der Hersteller haftet, wenn die bei Nässe unzureichenden Bremsen zu einem Sturz führen. Nach dem Produkthaftungsgesetz haben Opfer eines Produktfehlers Anspruch auf vollen Schadenersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld. Ein Verschulden des Herstellers müssen sie nicht nachweisen. Feststehen muss nur, dass die Verletzungen und Schäden auf dem Produktfehler beruhen.“

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